Häufig gestellte Fragen:
Die EU-Erweiterung und die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
1. Welche Länder sind der EU seit der Errichtung der EZB im Jahr 1998 beigetreten?
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sind seit dem 1. Mai 2004 EU-Mitgliedstaaten. Zwei weitere Länder, Bulgarien und Rumänien, traten der EU am 1. Januar 2007 bei. Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei sind formal als EU-Beitrittskandidaten anerkannt.
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2. Werden die neuen Mitgliedstaaten nach ihrem EU-Beitritt automatisch den Euro einführen?
Nein. Es wird jedoch von ihnen erwartet, dass sie dies tun, wenn sie die Maastrichter Konvergenzkriterien (siehe Frage 4) erfüllen. Denn anders als Dänemark und das Vereinigte Königreich haben die neuen EU-Mitgliedstaaten nicht das Recht, sich nicht an der gemeinsamen Währung zu beteiligen.
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3. Wann werden die neuen Mitgliedstaaten den Euro voraussichtlich einführen?
Slowenien hat den Euro am 1. Januar 2007 als erster der neuen EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Am 1. Januar 2008 folgten Zypern und Malta. Es gibt keinen zuvor festgelegten Zeitplan für die Einführung des Euro durch diese Staaten, wie der EZB-Rat in seinem am 18. Dezember 2003 veröffentlichten Dokument „Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten“ feststellte. Um den Euro einführen zu können, müssen sie einen hohen Grad an dauerhafter wirtschaftlicher Konvergenz erreichen. Der EU-Rat beurteilt dies auf der Grundlage von Berichten der Kommission und der EZB über den jeweiligen Stand der betroffenen Länder bei der Erfüllung der Maastrichter Konvergenzkriterien. Diese „Konvergenzberichte“ werden mindestens alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, der den Euro einführen möchte, erstellt.
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4. Wie lauten die Konvergenzkriterien?
Um den Euro einführen zu dürfen, müssen die Mitgliedstaaten ein hohes Maß an dauerhafter wirtschaftlicher Konvergenz erreichen. Beurteilt wird dies anhand der Erfüllung der Maastrichter Konvergenzkriterien, die in Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dargelegt und in einem dem Vertrag beigefügten Protokoll näher erläutert sind. Die Kriterien umfassen:
- „Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität“. Dies bedeutet, dass „ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muss, die um nicht mehr als 1 ½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben“.
- „eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand“. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung vorliegt, der zufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht oder nicht, und bezieht sich dabei auf:
- das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem BIP zu Marktpreisen, welches 3 % nicht überschreiten sollte, und
- das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem BIP zu Marktpreisen, welches 60 % nicht überschreiten sollte.
Allerdings werden bei der Beurteilung, ob die Anforderungen der Haushaltsdisziplin erfüllt werden, auch andere Faktoren berücksichtigt, z. B. bereits erzielte Fortschritte beim Abbau von Haushaltsungleichgewichten und/oder vorübergehende Sonderfaktoren, die zu solchen Ungleichgewichten beitragen. Gleichzeitig wird von Mitgliedstaaten mit einer öffentlichen Schuldenquote von über 60 % des BIP erwartet, dass sie diese schnell genug dem Referenzwert annähern.
- „Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats“. Bei der Beurteilung der Erfüllung dieses Kriteriums liegt das Hauptaugenmerk darauf, zu prüfen, ob sich der Wechselkurs einer Währung nahe ihrem Leitkurs gegenüber dem Euro bewegt. Dabei werden auch Faktoren berücksichtigt, die möglicherweise zu einer Aufwertung des Wechselkurses geführt haben. Hierin spiegelt sich die Tatsache wider, dass im August 1993 die Bandbreiten des WKM von ±2,25 % auf ±15 % ausgeweitet wurden, wodurch die Auslegung des Begriffs der „normalen Bandbreiten des WKM“ schwieriger wurde. Zudem wurde zum 1. Januar 1999 der Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems in der dritten Stufe der WWU durch einen neuen Wechselkursmechanismus ersetzt, innerhalb dessen die teilnehmenden Währungen über bilaterale Leitkurse gegenüber dem Euro mit einer Standardschwankungsbreite von ±15 % verfügen. Fragen im Zusammenhang mit „starken Spannungen“ werden ebenfalls angesprochen.
- „Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz [...], die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.“ Dies bedeutet, dass „im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen – höchstens drei – Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.“
- Schließlich berücksichtigt die Beurteilung noch eine Reihe anderer Faktoren wie „die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes“.
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5. Wann und unter welchen Voraussetzungen werden die neuen EU-Mitglieder am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen?
Der Entschließung über den WKM II zufolge ist die „Teilnahme an dem Wechselkursmechanismus […] für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig. Allerdings kann von den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet werden, daß sie sich an dem Mechanismus beteiligen. Ein Mitgliedstaat, der sich nicht von Anfang an an dem Wechselkursmechanismus beteiligt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt tun.“ Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme, jedoch muss eine Übereinkunft über den Leitkurs und die Bandbreite erzielt werden (siehe Frage 14). Auch ist, wie bereits erwähnt (siehe Frage 4), die mindestens zweijährige Teilnahme am WKM II im Vorfeld der Beurteilung der Konvergenz eines der Kriterien, die für die Einführung des Euro erfüllt sein müssen (siehe auch das am 18. Dezember 2003 veröffentlichte Dokument „Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten“).
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6. Welche Rolle wird die EZB bei der Festlegung der Leitkurse der Währungen der neuen Mitgliedstaaten gegenüber dem Euro im WKM II spielen?
Gemäß der Entschließung des Europäischen Rats von Amsterdam am 16. Juni 1997 werden Beschlüsse über die Leitkurse innerhalb des WKM II im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens unter Beteiligung der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Finanzministern der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder, der EZB und den Finanzministern und Zentralbankpräsidenten der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Länder, die sich an dem neuen Mechanismus beteiligen, gefasst. Die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, die sich nicht am WKM II beteiligen, nehmen an dem Verfahren teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Sämtliche Beteiligten an der einvernehmlich getroffenen Vereinbarung, einschließlich der EZB, haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten (siehe auch das am 18. Dezember 2003 veröffentlichte Dokument „Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten“).
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7. Wie groß sind die Volkswirtschaften der zwölf neuen Mitgliedstaaten im Vergleich zum Euroraum?
Das nominale BIP der neuen Mitgliedstaaten (einschließlich Bulgarien und Rumänien) belief sich im Jahr 2005 auf 654 Mrd €, was rund 8 % des BIP des Euro-Währungsgebiets entsprach, das bei 7 974 Mrd € lag. Die Bevölkerungszahl für diese Ländergruppe lag im selben Jahr bei insgesamt 104 Millionen, was in etwa einem Drittel der Bevölkerung des Eurogebiets (313 Millionen) entsprach.
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8. Welchen wirtschaftlichen Nutzen bringt die Erweiterung des Euro-Währungsraums?
Der Euro ist ein öffentliches Gut, das den Teilnehmerländern viele Vorteile bringt. Mit dem Euro entfallen die Wechselkursrisiken zwischen den Ländern, die ihn einführen,
wodurch die Zinssätze sinken. Der Euro ermöglicht es den Ländern, von Preisstabilität, dem vorrangigen Ziel der EZB, zu profitieren. Zudem wird der Weg für einen tiefen, liquiden und integrierten Kapitalmarkt in den Euro-Ländern geebnet. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets bedeutet, dass mehr EU-Mitgliedstaaten diese Vorteile genießen können. Außerdem nehmen mit der Vergrößerung des Euroraums auch einige der wirtschaftlichen Vorteile der Währungsunion zu, wie z. B. der Wegfall von Wechselkursunsicherheiten. Bei Reisen durch den Euroraum müssen die Menschen kein Geld mehr tauschen, es entstehen ihnen also keine Transaktionskosten. Um jedoch die Vorteile voll ausschöpfen zu können, muss ein Land für den Euro bereit sein. Beurteilt wird dies anhand der Maastrichter Konvergenzkriterien (siehe Frage 4).
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9. Hat die EZB beim Erweiterungsprozess der WWU ein Mitspracherecht?
Alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, erstellen die EZB und die Europäische Kommission Konvergenzberichte. Diese Berichte dienen dem EU-Rat als Grundlage für die Entscheidung, ob der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt. Die Konvergenzberichte der EZB können unter
„Publications“ eingesehen werden.
Zusätzlich zu ihrer Funktion im Zusammenhang mit der Vorlage eines Konvergenzberichts arbeitet die EZB auch mit den nationalen Zentralbanken der neuen EU-Mitgliedstaaten zusammen, um ihnen die reibungslose Integration in den Handlungsrahmen des Eurosystems zu erleichtern.
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10. In welchen Organen der EZB sind die nationalen Zentralbanken der neuen EU-Mitgliedstaaten vertreten? Und in welchen werden sie vertreten sein, wenn ihre Länder den Euro einführen?
Die Zentralbanken der neuen EU-Mitgliedstaaten sind Vollmitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), und ihre Präsidenten sind Vollmitglieder des Erweiterten Rats. Die Experten dieser Zentralbanken haben in den Ausschüssen des ESZB den Status von Vollmitgliedern, sofern die Ausschüsse in der ESZB-Zusammensetzung tagen, d. h. mit allen nationalen Zentralbanken (NZBen) der EU, nicht nur jenen des Euroraums.
Nachdem die neuen Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben, werden ihre Zentralbankpräsidenten Mitglieder des EZB-Rats, und ihre Experten werden Mitglieder der ESZB-Ausschüsse in der Zusammensetzung des Eurosystems (d. h. mit allen NZBen des Euro-Währungsgebiets).
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11. Besteht für die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Euro schon vor dem Beitritt zum Eurosystem als Parallelwährung zu nutzen („Euroisierung“)?
Eine „Euroisierung“ widerspricht dem wirtschaftlichen Grundgedanken der WWU, der die Einführung des Euro als letzten Schritt eines Konvergenzprozesses innerhalb eines multilateralen Rahmens zum Ziel hat. Die im EG-Vertrag festgelegten Schritte, die zur Einführung des Euro hinführen, können nicht durch einseitige „Euroisierung“ umgangen werden.
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12. Kann ein EU-Mitgliedstaat an seinem Currency-Board-System festhalten, wenn er dem WKM II beitritt?
Der WKM II ist eine multilaterale Vereinbarung, in der die Währungen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten an den Euro gebunden sind und Entscheidungen von den betroffenen Parteien einvernehmlich getroffen werden. Ein Mitgliedstaat kann eine Currency-Board-Regelung auf Euro-Basis als einseitige Bindung innerhalb des WKM II beibehalten, vorausgesetzt, es besteht ein gegenseitiges Einvernehmen über den im Rahmen der Regelung vorherrschenden festgelegten Wechselkurs, der der betroffenen Währung dann als WKM-II-Leitkurs dient. Nicht auf dem Euro basierende Currency-Board-Regelungen sind mit der Teilnahme am WKM II nicht vereinbar. Im Allgemeinen steht der EZB-Rat der Einführung von Currency-Board-Regelungen neutral gegenüber. In jedem Fall können derartige Regelungen nicht als eine Alternative zu einer zweijährigen Teilnahme am WKM II angesehen werden (siehe Frage 4 sowie das am 18. Dezember 2003 veröffentlichte Dokument „Grundsatzposition des EZB-Rats zu Wechselkursfragen in Bezug auf die beitretenden Staaten“, auf das im Vorhergehenden verwiesen wurde).
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13. Welche Auswirkungen hat die Erweiterung auf die Struktur der Beschlussorgane der EZB?
Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten sind Vollmitglieder des Erweiterten Rats der EZB, dem auch der Präsident und der Vizepräsident der EZB angehören.
Nachdem die neuen Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben, werden die Präsidenten der entsprechenden Zentralbanken zu Mitgliedern des EZB-Rats. Allerdings ist die Zahl der Mitglieder mit Stimmrecht auf 21 begrenzt: Die sechs Mitglieder des Direktoriums haben jeweils ein dauerhaftes Stimmrecht, und die Präsidenten der nationalen Zentralbanken erhalten 15 Stimmrechte, die sie auf der Grundlage eines Rotationssystems ausüben. Gemäß dem Grundsatz „1 Mitglied, 1 Stimme“ verfügt jedes stimmberechtigte Mitglied über eine Stimme. Das Teilnahme- und Rederecht gilt für alle Mitglieder.
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14. Werden die neuen am ESZB teilnehmenden Mitgliedstaaten Kapital der EZB zeichnen?
Ja. Gemäß der ESZB-Satzung zeichnen alle am ESZB teilnehmenden nationalen Zentralbanken Kapital der EZB. Die Zeichnung erfolgt nach einem Schlüssel, der den Anteil des jeweiligen Landes an der Bevölkerung und am BIP der EU widerspiegelt. Die nationalen Zentralbanken der Länder, die den Euro noch nicht eingeführt haben, müssen allerdings nur 7 % des Gesamtbetrags des von ihnen gezeichneten Kapitals einzahlen.
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15. Stellt die EZB Personal aus den neuen EU-Mitgliedstaaten ein?
Ja. Seit der Beitrittsvertrag im April 2003 unterzeichnet wurde, hat die EZB Mitarbeiter aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei eingestellt. Seit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags durch Bulgarien und Rumänien im April 2005 wird auch Personal aus diesen beiden Ländern beschäftigt.
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16. Was sind die Amtssprachen der Europäischen Union?
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch.
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17. Werden die neuen EU-Länder gleichzeitig den Euro und die Euro-Banknoten und -Münzen einführen?
Diese Entscheidung bleibt den einzelnen Ländern überlassen. Jedes Land entscheidet sich entweder für die gleichzeitige Einführung von Währung und Bargeld (Big-Bang-Szenario) oder für eine Übergangsfrist. Die EZB und die Europäische Kommission werden an der Koordination beteiligt sein, insbesondere im Hinblick auf die Produktion der Banknoten und Münzen.
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18. Wird die Euro-Bargeldumstellung letzten Endes die Preise in den neuen EU-Mitgliedstaaten beeinflussen?
Die Bargeldumstellung sollte nicht zu einem allgemeinen Preisanstieg führen. Zwar gab es im Euroraum eine rege Diskussion über Preisanstiege im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, doch deuten empirische Daten nicht darauf hin, dass der Euro im Durchschnitt einen starken Aufwärtsdruck auf die Preise ausgeübt hat. Veränderungen bei den relativen Preisen sind ein normales Zeichen aller Marktwirtschaften. Die Länder können die Wahrscheinlichkeit von Preisänderungen verringern, indem sie Verbraucher und Hersteller rechtzeitig vorab informieren und mit Einzelhändlern Vereinbarungen über Preisänderungen treffen. Des Weiteren kann Preisänderungen dadurch vorgebeugt werden, dass die Preise in den ersten Monaten doppelt ausgezeichnet werden. Die neuen Mitglieder des Euro-Währungsgebiets werden sicherlich von der Erfahrung profitieren können, die im Zusammenhang mit der 2002 durchgeführten Bargeldumstellung gemacht wurde. Längerfristig wird der Wettbewerb zwischen den Unternehmen es ihnen erschweren, aus der Unsicherheit der Bevölkerung im Umgang mit den neuen Europreisen durch Preiserhöhungen Kapital zu schlagen.
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